Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sanitär - Heizung - Lüftung
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns Sperber Wärmetechnik Franken GmbH übernommenen Aufträge
sind die Vedingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertrags-
bestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Tage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren
rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder verviel-
fältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage
und anschließender Inbetriebnahme.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne
und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Ver-
bindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht nach Festpreise sind, nur für einen Zeitraum vom
2 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftrag-
nehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten
nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind
oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies
gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Übernacht-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge auf den Lohn aufge-
schlagen.
8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).
2. Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierfür anfallenden Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdig-
keit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so
werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzlichen
Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertrags-
preisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und
Bestimmung einer Nachfrist von mindestens einer Woche Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz zu verlangen.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit dem Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auf-
traggeber die gem. II, Ziff.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn
an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser
bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem § 6 Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftrag-
geber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach frucht-
losem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem
bis dahin entstandenen Werklohn eine Anspruch der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot
sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum
Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grund-
stückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber, die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
VII. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen , Teil B (VOB/B).
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für die erbrachte Leistung richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung
für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag-
nehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch
Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat , in der
Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb ge-
nommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durch-
zuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer ent-
sprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre
Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftrag-
nehmer nicht.
IX. Gefahrenübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
X. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.